Satzung

Die Satzung der Stiftung Kinderjahre mit Sitz in Hamburg

Präambel

Die Stifter errichten die Stiftung Kinderjahre, um damit die Möglichkeiten von Kindern und Jugendlichen zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit und Gestaltung ihres Lebensweges zu verbessern. Nur Kinder deren körperliche und psychische Grundbedürfnisse befriedigt sind, können sich entwickeln. Das Bedürfnis nach Geborgenheit und Zuwendung ist dabei genauso elementar, wie dasjenige nach ausreichender Ernährung und Pflege.

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

(1)       Die Stiftung führt den Namen Stiftung Kinderjahre. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2)       Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2
Stiftungszweck

(1)       Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Sie handelt in selbstloser Absicht; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)               Zwecke der Stiftung sind die Jugendhilfe, die Familienförderung sowie Bildung und Erziehung.

Diese Zwecke können unter anderem verwirklicht werden durch:

  • die Förderung der Kommunikation und Mediation zwischen Eltern und Kindern,
  • Erziehungshilfe und Elternschule für mit ihrem Erziehungsauftrag überforderte Eltern,
  • Hilfe bei der Grundversorgung von Kindern und Jugendlichen aus sozialschwachen Familien an Nahrungsmitteln, Bekleidung und Körperhygiene (z.B. durch Schulkinder-Mittagstische, Schulkleidung, Vermittlung von Wasch- und Schlafplätzen etc.),
  • die Förderung der Toleranz und Verständigung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen,
  • Förderung von schul- und ausbildungsbezogenen Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche einschließlich der Gewährung individueller Beihilfen und Stipendien.

Die Förderung kann erfolgen durch:

– die Vergabe von Einzelzuwendungen,

– die Durchführung von eigenen Projekten und Informationsveranstaltungen, z.B. durch Vorträge, Veröffentlichungen, Elternberatung, betreute Eltern-Kind-Gespräche, Hausaufgabenbetreuung / Nachhilfe, Organisation von Feriencamps, Spielgruppen, Projektwochen und Kinderfesten  etc.,

– Bar- und Sachzuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften  oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die satzungsmäßig die gleichen Zwecke verfolgen.

Die vorgenannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die  Stiftungszwecke nachhaltig zu verwirklichen.

(3)       Zweck der Stiftung ist des weiteren die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, die satzungsmäßig die gleichen wie die unter (2) genannten Zwecke verfolgen.

(4)       Die Stiftung ist in ihrem räumlichen Wirkungskreis nicht beschränkt.

 

§ 3
Mittelverwendung

(1)     Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, und die Zuwendungen nicht an Auflagen oder Bedingungen geknüpft sind.

(2)          Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die den   Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)          Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

§ 4
Stiftungsvermögen

(1)       Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt.

(2)       Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig.

(3)      Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.

(4)       Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihren steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck nachhaltig zu erfüllen. Der Überschuss der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

 

§ 5
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

 

§ 6
Stiftungsvorstand

(1)       Der Stiftungsvorstand besteht aus vier Mitgliedern.

(2)       Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen.

(3)       Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Frau Hannelore Lay und Herr Oliver Lay sind Vorstandsmitglieder auf Lebenszeit. Sie haben das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Vorstand auszuscheiden.

(4)       Solange Frau Hannelore Lay und Herr Oliver Lay dem Stiftungsvorstand angehören, berufen sie gemeinsam die übrigen Vorstandsmitglieder.

Für den Fall des Ausscheidens eines der beiden vorgenannten Vorstandsmitglieder tritt Herr Wolfgang Lay, sofern er für diese Aufgabe noch zur Verfügung steht, in die besondere Rechtsstellung des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein.

Alle dem Vorstand jetzt oder in Zukunft angehörenden Mitglieder der Familie Lay haben die Möglichkeit, zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung Nachfolger zu bestimmen; diese Nachfolger treten nicht in die besondere Rechtsstellung nach Satz 1 ein. Im übrigen ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl (Kooptation).

Ein Vorstandsmitglied soll Mitarbeiter einer Bank sein. Mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied soll eine ausgebildete Person aus dem Bereich Erziehung, Kinder- oder Familienhilfe sein bzw. eine als Zustifter oder bewährter Spender zugunsten der Stiftung Kinderjahre ausgewiesene Einzelperson.

(5)       Der Vorstand verfügt über einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Sofern in der Satzung keine anderweitige Regelung getroffen wurde, werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils aus der Mitte des Vorstandes gewählt.

Frau Hannelore Lay ist zur ersten Vorsitzenden des Vorstandes berufen. Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt Herr Oliver Lay. Beide üben ihr jeweiliges Amt aus, solange sie Mitglied des Vorstandes sind.

Nach dem Ausscheiden von Frau Hannelore Lay aus dem Stiftungsvorstand übernimmt Herr Oliver Lay, ersatzweise Herr Wolfgang Lay, den Vorsitz des Stiftungsvorstandes.

(6)       Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie erhalten Erstattung ihrer nachgewiesenen, angemessenen Auslagen. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

(7)       Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8)       Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

§ 7
Aufgaben des Vorstands

(1)       Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung. Er beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2)       Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete, auch nicht dem Vorstand angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen, sofern die Vermögensentwicklung der Stiftung dies zulässt. Die Anstellung von Hilfskräften gegen ein angemessenes Entgelt ist zulässig.

(3)       Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht sowie eine Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr.

(4)       Der Rechenschaftsbericht und die Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung sind der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Sie ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.

 

§ 8
Vertretung der Stiftung

Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 BGB. Jeweils der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die Stiftung gemeinsam.

 

§ 9
Beschlußfassung des Vorstands

(1)       Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens 3/4 seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes.

(2)       Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens vom Vorstandsvorsitzenden bzw. im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

(3)       Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden; die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, E-mail, oder durch sonstige in schriftlicher Form dokumentierbare Stimmabgabe als gewahrt.

 

§ 10
Vorstandssitzungen

(1)       Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende des Stiftungs-vorstandes, in dessen Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende,  bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein.

In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muß der Vorstand einberufen werden.

(2)       Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Vorstandsmitglieder zu der Sitzung erschienen sind und kein Vorstandsmitglied den Fehler rügt.

 

§ 11
Kuratorium

(1)      Der Vorstand der Stiftung kann ein Kuratorium berufen, dessen Mitgliederzahl auf maximal 10 Personen beschränkt ist. In das Kuratorium berufen werden  bevorzugt Personen, die Zustiftungen gemacht haben, sowie solche Personen, die sich anerkanntermaßen verdienstvoll für das Wohl von Kindern und Jugendlichen eingesetzt haben. Das Kuratorium hat ausschließlich beratende Funktion. Seine Geschäftsordnung wird vom Vorstand beschlossen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Ansprüche auf Ersatz von Auslagen bestehen nicht.

(2)       Sofern es sich bei dem Zustifter um eine juristische Person handelt, wird sie durch eine natürliche Person vertreten. Bei Zustiftungen von Todes wegen kann der Erblasser eine natürliche Person bestimmen, die dem Kuratorium angehören soll.

(3)       Die Amtszeit der Kuratoren beträgt drei Jahre. Sie kann durch Vorstandsbeschluß jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden.

(4)       Der Stiftungsvorstand führt eine Liste über die Mitglieder des Kuratoriums und ihre persönlichen Amtszeiten. Mit der Eintragung in die Liste übersendet der Vorstand dem jeweiligen Mitglied eine Stiftungssatzung.

(5)       Der Stiftungsvorstand führt eine Stiftertafel, in der sämtliche Personen, die eine Zustiftung zur Stiftung vorgenommen haben, ohne Nennung des Zustiftungsbetrages aufgeführt sind.

 

§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Bei dem ersten Geschäftsjahr handelt es sich um ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 13
Satzungsänderung

Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand bei Anwesenheit aller Mitglieder einstimmig. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

§ 14
Auflösung

(1)       Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand bei Anwesenheit aller Mitglieder einstimmig. Ein solcher Beschluß wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2)       Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

(3)       Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es im Sinne dieser Satzung zu unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.

 

§ 15
Aufsicht und Inkrafttreten

(1)       Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.

(2)       Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.

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